Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 25. April 2012
(in Auszügen, Stand: 6. Dezember 2011) Â
- DJK Wacker Mecklenbeck e.V. 1956 e.V. -
§ 1 Name und Wesen
- Der am 2. März 1956 gegründete Verein führt den Namen DJK Wacker Mecklenbeck e.V. Er hat seinen Sitz in Münster (Westfalen). Er ist unter der Nummer 2178 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft sowie des Stadtsportbundes Münster, des Landessportbundes bzw. seiner Fachverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
- Der Verein führt das DJK-Zeichen und das Vereinszeichen.
Seine Farben sind violett-weiß.
§ 3   Mitgliedschaft
- Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jede(n) als Mitglied auf, die/der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt. Dazu gehört insbesondere auch die Anerkennung und Respektierung der christlichen Grundhaltung des Vereins. Mitglieder von Organisationen, welche die Prinzipien einer freiheitlichen und demokratischen Grundordnung nicht akzeptieren, sind von einer Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen.
- Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder
- Der Verein unterscheidet in der aktiven Mitgliedschaft:
a) Jugendliche: Mitglieder bis zur Volljährigkeit,
b) Erwachsene: Mitglieder, die volljährig sind.
§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft
- Für die Aufnahme bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
§ 5   Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie durch Ausschluss aus einer der Abteilungen, sofern diese vom geschäftsführenden Vorstand gebilligt worden ist.
- Der Austritt kann grundsätzlich nur zum Ende eines Kalender-Vierteljahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand 4 Wochen vorher schriftlich vorliegen. Ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht grundsätzlich nicht.
§ 6    Rechte der Mitglieder
- Aktives und passives Stimmwahlrecht haben:
a) alle aktiven Vereinsmitglieder, sofern sie volljährig sind
b) solche passiven Mitglieder, die aktiv im Vereinsvorstand
oder im Vorstand einer Abteilung mitarbeiten
c) alle Ehrenmitglieder
- Jugendliche haben ein aktives Wahl- und Stimmrecht in den Gremien, die der Jugendarbeit dienen.
- Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen der Abteilungen, denen sie angehören, nach Maßgabe der für die Benutzung ergangenen Regelungen mitzubenutzen.
§ 7    Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitragspflichten nachzukommen, die sich aus der Beitragsordnung des Vereins ergeben.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins sowie angemieteter Flächen größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Für schuldhaftes Beschädigen von Anlagen und Einrichtungen haftet das betreffende Mitglied.
§ 8    Ausschluss und Ordnungsmaßnahmen
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen oder Belange des Vereins oder dessen Ansehen gröblich verletzt oder sich unsportlich verhält.
§ 9    Beiträge
- Die Beiträge werden nach einer Beitragsordnung erhoben, welche die Mitgliederversammlung zu beschließen hat; selbstständige Abteilungen können sich eigene Beitragsordnungen geben.
§ 11   Abteilungen
- Für die verschiedenen Sportarten hat der Verein Abteilungen eingerichtet. Wenn weitere Sportarten im Verein betrieben werden sollen, können weitere Abteilungen vom Vorstand eingerichtet werden.
- Die Abteilungen sind Bestandteile des Vereins und rechtlich nicht selbständig.
- Insbesondere den größeren Abteilungen kann der Vorstand wirtschaftliche und/oder organisatorische Selbstverwaltung zugestehen. Diese Selbstverwaltung bezieht sich auf die §§ 3 bis 8 der Satzung und schließt die ihre Belange betreffenden Personal- und Kostenangelegenheiten ein.
Die Fußball- und Tennisabteilung sind wirtschaftlich und organisatorisch selbständig.
§ 12 Vereinsjugend
- Zur Vereinsjugend gehören alle Vereinsmitglieder, die noch nicht volljährig sind sowie alle innerhalb des Jugendbereichs gewählten oder berufenen Mitglieder.
- Die Vereinsjugend ist nach Maßgabe der Vereinsjugendordnung zur Selbstverwaltung - einschließlich der Verwaltung der ihr zufließenden Mittel - befugt.
§ 18 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger, deren Vergütung den Freibetrags gemäß § 3, Nr. 26a EStG nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
- Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes, oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter des Vereins durch eine in Ausübung der ihm übertragenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zugefügt hat.
- Bei Haftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des § 823 BGB ist das Vorstandsmitglied oder die beauftragte Person dem Verein erstattungspflichtig, sofern die Handlung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde
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Hier die komplette Satzung (Stand: 06.12.2011).
Zur Mitgliedschaft geht's hier.